Eine Mitarbeiterin einer Waadtländer Firma verlangte vergeblich ein Zwischenzeugnis. Die Frau klagte am Arbeitsgericht in Lau­sanne und schlug einen Text fürs Zeugnis vor. Das Gericht verpflichtete den Betrieb, dieses laut ihrem Entwurf auszustellen. Der Betrieb wehrte sich: Die Wortwahl im Zeugnis stehe dem Arbeitgeber zu. Er kritisierte die Aussage, wonach die Frau «zur vollen und uneingeschränkten Zufriedenheit» gearbeitet habe.

Alle Instanzen bestätigten den Entscheid des Arbeitsgerichts. Stelle ein Betrieb kein Zeugnis aus, dürften Angestellte dem Gericht einen Vorschlag einreichen. Es stehe fest, dass der ­Betrieb vor dem Streit ums Zeugnis mit der Arbeit der Frau stets zufrieden war.

Bundesgericht, Urteil 4A_50/2023 vom 5. Februar 2024